B e s c h ä f t i g u n g s v e r o r d n u n g
§ 1 Grundsatz
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der § 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 2 Aus- und Weiterbildungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums (§ 16 des Aufenthaltsgesetzes), das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist, im Rahmen eines von der Europäischen Gemeinschaft finanziell geförderten Programms, bis zu einem Jahr im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms von Verbänden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit oder an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Gemeinschaft oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten (Regierungspraktikanten).
§ 3 Hochqualifizierte
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 4 Führungskräfte
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura, Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind oder leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions-, und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.
§ 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Forschung und Lehre, von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie an Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung, Ingenieure und Techniker als technische Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers oder Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen.
§ 6 Kaufmännische Tätigkeiten
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden, oder Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Verträge schließen oder Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, an kaufen sollen, und sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland aufhalten.
§ 7 Besondere Berufsgruppen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt, Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb, von zwölf Monaten nicht übersteigt, Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu fünfzehn Tage im Jahr auftreten, oder Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufstrainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen Vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt und der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportlerin oder Berufssportler oder die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer bestätigt, Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen, wenn der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor deren Aufnahme angezeigt hat.
§ 8 Journalistinnen und Journalisten
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland, deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist.
§ 9 Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte.
§ 10 Ferienbeschäftigungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.
§ 11 Kurzfristig entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland entsandt werden, um gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, in ihre Bedienung einzuweisen, zu warten oder zu reparieren, erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden, erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zwecke des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren, unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, auf- und abzubauen und zu betreuen, oder im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang zu absolvieren. In den Fällen der Nummern 1 und 3 setzt die Befreiung von der Zustimmung voraus, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor deren Aufnahme angezeigt hat.
§ 12 Internationale Sportveranstaltungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, soweit die Bundesregierung Durchführungsgarantien übernommen hat, insbesondere die Repräsentanten, Mitarbeiter und Beauftragten von Verbänden oder Organisationen ein schließlich Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten, die Spieler und bezahltes Personal der teilnehmenden Mannschaften, die Vertreter der offiziellen Verbandspartner und offizielle Lizenzpartner, die Vertreter der Medien einschließlich des technischen Personals, die Mitarbeiter der Fernseh- und Medienpartner.
§ 13 Internationaler Straßen- und Schienenverkehr
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, soweit das Unternehmen diesen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Arbeitgeber für seine drittstaatsangehörigen Fahrer eine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderung aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 95 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäischen Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte -- 8. Verkehrspolitik -- C. Straßenverkehr (Abl. EG Nr. L 236 S. 449), oder das Unternehmen diesen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist, für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten.
Satz 1 gilt im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen ohne Fahrerbescheinigung auch dann, wenn das Fahrzeug im Inland zugelassen ist.
(2) Im grenzüberschreitenden Schienenverkehr gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 ohne Fahrerbescheinigung auch ungeachtet der Zulassung des Fahrzeuges.
§ 14 Schiffahrt und Luftverkehr
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen, das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebetreuung erforderliche Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgast schiffen oder die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.
§ 15 Dienstleistungserbringung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihren Arbeitgebern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, wenn der Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten erteilt wird und sie bei dem Arbeitgeber zuvor mindestens sechs Monate tatsächlich und ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt waren, oder der Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten erteilt wird und sie bei dem Arbeitgeber zuvor mindestens zwölf Monate tatsächlich und ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt waren. Sollen die betreffenden Personen erneut in das Bundesgebiet entsandt werden, ist die Beschäftigung nur dann zustimmungsfrei, wenn zuvor die für die Befristung nach Nummer 1 oder Nummer 2 genannten oraussetzungen erneut erfüllt sind.
§ 16 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Tätigkeiten nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland ausgeübt werden, gelten nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Gleiches gilt für Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
§ 17 Grundsatz
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes), nur nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.
(2) Soweit nach Absatz 1 eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt worden ist, für die in diesem Abschnitt eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, kann der Aufnahme einer zeitlich begrenzten Beschäftigung nach einer anderen Bestimmung dieses Abschnittes vorbehaltlich besonderer Regelungen erst im folgenden Kalenderjahr zugestimmt werden.
§ 18 Saisonbeschäftigungen
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt vier Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.
§ 19 Schaustellergehilfen
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind.
§ 20 Au pair-Beschäftigung
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel für Personen mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache erteilt werden, die unter 25 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr als Au pair beschäftigt werden.
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei
grenzüberschreitenden Dienstleistungen
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG
Eingangsformel
§ 1
(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des
Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne des §§ 1 und 2 der
Baubetriebeverordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230), die die Mindestentgeltsätze
einschließlich der Überstundensätze oder die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt
oder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand haben, finden auch auf ein
Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen
Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn
der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs
des Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß § 175 Abs. 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen
Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort
geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Ein Arbeitgeber im Sinne
des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach
Satz 1 beschäftigten Arbeitnehmer mindestens die in dem Tarifvertrag vorgeschriebenen
Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines
Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der
Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der
Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet. Tarifvertrag nach Satz 1 ist auch ein
Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des
Betriebssitzes zum Gegenstand hat.
(2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für allgemeinverbindlich
erklärte Tarifverträge im Bereich der Seeschifffahrtsassistenz.
(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den
Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1, Absatz
2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher
zumindest die in diesem Tarifvertrag oder dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen
Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem
Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten.
(3) Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die
Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch allgemeinverbindliche
Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so finden
die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf einen ausländischen Arbeitgeber und seinen
im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend
Anwendung, wenn in den betreffenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sichergestellt
ist, dass
1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen nach dieser Vorschrift und
Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und
2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung
derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des
gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines
Arbeitnehmers bereits erbracht hat.
Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung
der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten. 3Dies gilt auch
für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit
Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des
Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet.
(3a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1 Satz
1 oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
unter den dort genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer Anwendung finden. Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden
Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme. Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis
zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der
Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. 4Unter den
Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3 fallende Arbeitgeber mit Sitz
im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der
Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig
davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes
oder aufgrund der Rechtsverordnung besteht. Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Rechtsverordnung
beschäftigten Arbeitnehmer.
(4) u. (5) ( weggefallen )
§ 1a
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im
Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beauftragt, haftet für die
Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem
Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des
Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame
Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2a, 3 Satz 2 und 3
oder Abs. 3a Satz 4 und 5 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der
Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder
entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist
( Nettoentgelt ).
§ 2
(1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die Behörden der Zollverwaltung
zuständig.
(2) 1§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht
in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere
Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die
Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 5 Abs. 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen
vorzulegen haben; §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung.
§ 6 Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. 3Die
genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit
Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die entsprechende
Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder für die Bekämpfung illegaler
Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die
Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält, zusammenarbeiten. 4Für die Datenverarbeitung, die dem
in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen
Wirtschaftsraums dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine
Anwendung.
(2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1
Satz 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer
der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen
mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung
der Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2a, 3 Satz 2 und Abs. 3a Satz 5 erforderlichen
Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des
Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten
Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen
der Prüfbehörde auch auf der Baustelle, bereitzuhalten.
(4) ( weggefallen )
§ 3
(1) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1
Abs. 1, 2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis
Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere
Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor
Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen
Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.
2Wesentlich sind die Angaben über
1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes
beschäftigten Arbeitnehmer,
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. den Ort der Beschäftigung ( Baustelle ),
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten
werden,
5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich
Handelnden,
6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit
dieser nicht mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.
(2) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen oder mehrere Arbeitnehmer zur
Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat er unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Bauleistung der zuständigen Behörde
der Zollverwaltung schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben
zuzuleiten:
1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
überlassenen Arbeitnehmer,
2. Beginn und Dauer der Überlassung,
3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten
werden,
5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten,
6. Name und Anschrift des Entleihers.
In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher kann vorgesehen werden, dass nach der
ersten Meldung des Verleihers eintretende Änderungen bezüglich des Ortes der Beschäftigung
von dem Entleiher zu melden sind.
(3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass
er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.
(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die
zuständigen Finanzämter.
§ 4
Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland gelegene Baustelle als Geschäftsraum
und der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauftragte als dort
beschäftigte Person im Sinn des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung
mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung.
§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einem
Arbeitnehmer eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt,
1a. entgegen § 1 Abs. 2a den vorgeschriebenen Mindestlohn nicht zahlt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einen
Beitrag nicht leistet,
3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht
mitwirkt,
4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums
nicht duldet,
5. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6. entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt
oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
7. entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise bereithält,
8. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet
oder
9. entgegen § 3 Abs. 3 eine Versicherung nicht beifügt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen
anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei
der Erfüllung dieses Auftrags
1. gegen § 1 verstößt oder
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der
gegen § 1 verstößt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a und 2 sowie des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden jeweils für ihren
Geschäftsbereich.
(5) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid
erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der unmittelbaren
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen
Arrestes nach § 111d der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten durch die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig
im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(6) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr
als zweihundert Euro beträgt.
(7) 1Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden
Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die
Staatsanwaltschaft erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer
Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2 Dabei ist zu
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
§ 6
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag
der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen
Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer
Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 5 mit einer
Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. 2Das gleiche gilt
auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der
Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1
besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 5 zuständigen
Behörden dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. 4Die
Vergabestelle fordert im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 oder 2
an oder verlangt von Bewerbern die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem
Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.
§ 7
(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über
1. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
2. den bezahlten Mindestjahresurlaub,
3. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und
7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland ansässigen
Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
(2) Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 betreffenden Rechtsnormen eines
für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1 finden unter den dort
genannten Voraussetzungen auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit
Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten
Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
§ 8
Ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist oder war, kann eine
auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Gewährung der Arbeitsbedingungen
nach §§ 1, 1a und 7 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese
Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach
§ 1 Abs. 3 in bezug auf die ihr zustehenden Beiträge.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft.